Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV)
Die Bundesregierung hat die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSiKuMaV) beschlossen.
Bestandteile dieser Verordnung sind Folgende:
1. Energieeinsparung in Privathaushalten (§3-4):
- Mieter müssen die Mindesttemperatur, die im Mietvertrags festgehalten wurde, nicht mehr gewährleisten. Die Pflicht durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden vorzubeugen, besteht weiterhin
- Private Innen- oder Außenbecken zu beheizen, ist verboten
2. Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden (§5 bis 7, §12):
Nichtwohngebäude = Gebäude die nicht überwiegend zum Wohnen dienen
Maßnahmen:
- Lufttemperatur in Büros darf 19 Grad durch Heizen nicht überschreiten
- Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gilt die Höchsttemperatur von 19 Grad als Mindesttemperatur
- Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Nichtwohngebäuden dürfen nicht beheizt werden. Z.B: Flure, große Hallen, Foyers oder Technikräume
- Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen wie z.B. Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher müssen ausgeschalten werden, wenn das Wasser überwiegend zum Händewaschen genutzt wird
- Bei den zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen muss die Temperatur auf das Mindestmaß bezogen auf den Legionellenschutz gesenkt werden
3. Beleuchtung von Gebäuden, Baudenkmälern und Werbeanlagen (§8 und 11):
- Beleuchtung von Baudenkmälern und Gebäuden von außen ist untersagt
- Beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen müssen von 22 Uhr bis 16 Uhr ausgeschalten sein.
4. Informationspflichten für Gas- und Wärmelieferanten (§9)
Aufgrund der Verordnung sind wir als ENRW verpflichtet Sie über Ihren Energieverbrauch, die damit verbunden Kosten, die Auswirkungen von Preissteigerungen und über mögliche Einsparpotenziale zu informieren
Folgende Informationen stellen wir Ihnen zu Verfügung:
- Energieverbrauch und Energiekosten in der letzten Abrechnungsperiode je Gebäude oder Wohneinheit
- Höhe der voraussichtlichen Energiekosten für eine vergleichbare Abrechnungsperiode mit den gültigen Grundversorgungspreisen zum 01.09.2022
- Rechnerisches Einsparpotenzial in Kilowattstunden und Euro, wenn man annimmt, dass bei Senkung der Raumtemperatur um 1 Grad die Einsparung bei 6 Prozent liegt
Beispielrechnungen mit Beispielverbräuchen:
a. Wohnung mit 40 m2 hat einen Ø Energieverbrauch von 6.600 kWh pro Jahr.
Preis zum 01.09.2022: 0,1477 Euro/kWh
Kosten: 6.600 kWh*0,1477 €/kWh = 974,82€ pro Jahr
Absenkung der Raumtemperatur um 1 Grad bewirkt ein Verbrauchsrückgang von 396kWh.
Einsparung: 396 kWh*0,1477€/kWh = 58,49€ pro Jahr
b. Wohnung mit 60 m2 hat einen Ø Energieverbrauch von 9.900 kWh pro Jahr.
Preis zum 01.09.2022: 0,1430 Euro/kWh
Kosten: 9.900 kWh*0,1430 €/kWh = 1.415,70€ pro Jahr
Absenkung der Raumtemperatur um 1 Grad bewirkt ein Verbrauchsrückgang von 595kWh.
Einsparung: 595 kWh*0,1430€/kWh = 85,09€ pro Jahr
c. Wohnung mit 150 m2 hat einen Ø Energieverbrauch von 24.750 kWh pro Jahr.
Preis zum 01.09.2022: 0,1430 Euro/kWh
Kosten: 24.750 kWh*0,1430 €/kWh = 3.539,25€ pro Jahr
Absenkung der Raumtemperatur um 1 Grad bewirkt ein Verbrauchsrückgang von 1.485 kWh.
Einsparung: 1.485 kWh*0,1430€/kWh = 212,36€ pro Jahr
Die Berechnungen dienen zur Orientierung in Bezug auf die allgemeine Preisentwicklung. Ihr tatsächlicher Verbrauch und Ihre tatsächlichen Kosten können stark davon abweichen.
Sie erhalten ein individuelles Anschreiben mit Ihren Verbräuchen, Kosten und Einsparpotenzialen Mitte November.
5. Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel (§10):
- Ladentüren und Eingangssysteme von beheizen Räumen des Einzelhandels dürfen nicht durchgehend geöffnet sein
Den genauen Gesetzestext können Sie unter folgenden Link aufrufen:
https://www.gesetze-im-internet.de/ensikumav/BJNR144600022.html