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Neuanlagen
Photovoltaik-Anlage anmelden
Möchten Sie die Energiewende aktiv mitgestalten, indem Sie Ihren Strom mithilfe einer Photovoltaik-Anlage erzeugen?Hier erfahren Sie, welche Schritte Sie bzw. Ihr Elektroinstallateur unternehmen müssen, damit wir Ihre Photovoltaik-Anlage an unser Niederspannungsnetz anschließen können.
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Sonstige Erzeugungsanlagen anmelden
Möchten Sie eine Erzeugungsanlage an unser Netz anschließen, um die von Ihnen erzeugte Energie einzuspeisen? Welche Schritte dafür notwendig sind, erfahren Sie in der Übersicht.Weiterlesen
Steckerfertige Erzeugungsanlagen
Möchten Sie sich aktiv an der Energiewende beteiligen und eine steckerfertige Erzeugungsanlage (sogenannte Plug-In-, Mini-PV- oder Balkon-PV-Anlage) betreiben?Steckerfertige Erzeugungsanlagen können im Niederspannungsnetz der ENRW Energieversorgung Rottweil GmbH & Co. KG gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert, angeschlossen und betrieben werden.
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BESTANDSANLAGEN
Änderung des Messkonzepts
Für Ihren Gesamtüberblick, werden alle benötigten Formulare aufgelistet.
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Haben Sie Änderungen hinsichtlich Ihrer Anlage?WeiterlesenAustausch von Photovoltaik-Modulen
Die Gründe können von einem Hagelschaden bis hin zu Diebstahl reichen.WeiterlesenAustausch von Wechselrichtern bzw. Speichersystemen
Melden Sie uns den Tausch einfach und unkompliziert.Weiterlesen49,5 Hz - Nachrüstung dezentraler Erzeugungsleistung
Stromnetz bei starken Abweichungen stabil halten.Weiterlesen
Allgemeines
Wer erneuerbare Energien erzeugt und diese direkt vermarktet, ist nicht mehr auf pauschale gesetzliche Einspeisevergütungen angewiesen.
Anlagenbetreiber müssen heute unternehmerisch tätig werden und sich selbst um die Vermarktung der erzeugten Energie kümmern. Dafür nimmt der Anlagenbetreiber Kontakt mit einem Direktvermarkter (Händler) auf.
Seit 1. Januar 2016 müssen alle Neuanlagen mit einer installierten Leistung ab 100 kW direkt vermarktet werden.
Für Neuanlagen unterhalb der 100 kW-Grenze und für Bestandsanlagen
- mit einer installierten Leistung bis zu 500 kW bzw. einer Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014
- mit einer installierten Leistung bis zu 100 kW bzw. einer Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2016
ist die Direktvermarktung nur optional. Anlagenbetreiber haben die Möglichkeit, sich für die pauschale Einspeisevergütung zu entscheiden bzw. das Vergütungsmodell später zu wechseln.
Wie funktioniert die Direktvermarktung?
Für die Direktvermarktung von selbst erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energiequellen, sucht sich der Energieerzeuger einen Direktvermarkter (Händler). Der Direktvermarkter nimmt die erzeugte Energie in seinen Bilanzkreis auf und vermarktet diese an der Strombörse. Je nach Vermarktungsform werden von uns, Ihrem Verteilnetzbetreiber, die Marktprämie oder vermiedene Netzentgelte ausbezahlt.
Vergütungsmodelle durch den Netzbetreiber
Vermarktungsform | Auszahlungsform | |
EEG-Anlage | Direktvermarktung mit Marktprämie | Auszahlung der Marktprämie |
Nicht EEG-Anlage | sonstige Direktvermarktung | Auszahlung vermiedener Netzentgelte (gilt nicht für PV und Wind) |
Erklärung zur Fernsteuerbarkeit
Für alle Anlagen, die an der Direktvermarktung teilnehmen, besteht die Verpflichtung zur Fernsteuerbarkeit durch den stromaufnehmenden Direktvermarkter (zusätzlich zur Fernsteuerung des Netzbetreibers).
Hiermit erteilt der Anlagenbetreiber dem Direktvermarkter die Befugnis, die Ist-Einspeisung der jeweiligen Anlage jederzeit abzurufen und diese bei Bedarf ferngesteuert zu reduzieren bzw. zu erhöhen. Das Vorhandensein einer technischen Einrichtung zur Fernsteuerung wird mittels Erklärung zur Fernsteuerbarkeit bestätigt.
Erklärung zur Fernsteuerbarkeit (PDF | 23 KB)
Bitte senden Sie die ausgefüllte "Erklärung zur Fernsteuerbarkeit" an einspeiser(at)enrw.de
Hinweis
- Bei Neuanlagen ist die Fernsteuerbarkeit nach EEG 2017 bis zum Beginn des zweiten Kalendermonats, der auf die Inbetriebnahme folgt, zu erfüllen.
- Das Recht des Netzbetreibers zum Netznutzungsmanagement darf dadurch nicht beschränkt werden.
- Bei einem Wechsel des Direktvermarkters erlischt die per Erklärung an den Direktvermarkter erteilte Vollmacht und ist dem neuen Direktvermarkter zu erteilen.
- Bei einem Anlagenbetreiberwechsel erlischt die Erklärung zur Fernsteuerbarkeit ebenfalls. Der neue Anlagenbetreiber hat eine neue Erklärung zu erteilen.
An- und Abmeldung und Ummeldung der Direktvermarktung?
Anmeldungen für die Direktvermarktung, Ummeldungen innerhalb der Direktvermarktung sowie Abmeldungen erfolgen in der Regel durch Ihren Direktvermarkter über den elektronischen Datenaustausch (EDIFACT).
In folgenden Ausnahmefällen kontaktieren Sie bitte uns:
- Wechsel aus der Direktvermarktung in die EEG-Vergütung durch den Anlagenbetreiber
- Anmeldung für die Direktvermarktung von Neuanlagen durch den Direktvermarkter oder den Anlagenbetreiber.
Setzen Sie sich bei einem Wechsel des Vergütungsmodells bitte rechtzeitig mit Ihrem Direktvermarkter in Verbindung, da Wechselfristen zu beachten sind.
Kontaktadressen
- Elektronischer Datenaustausch (EDIFACT): netz(at)enrw.edi-powerpack.de
- Versand von Dokumenten (Abtretungserklärung, Erklärung zur Fernsteuerbarkeit): einspeiser(at)enrw.de
Unabhängig davon, ob Sie Ihren selbst erzeugten Strom ganz oder teilweise selbst verbrauchen, müssen Sie eine EEG-Umlage bezahlen. Diese Regelung gilt insbesondere für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden. Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. August 2014 zur Eigenversorgung betrieben wurden, sind in den meisten Fällen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage befreit.
Allerdings können diese Bestandsschutzregelungen entfallen, wenn nach dem 31. Juli 2014
- die Leistung der Stromerzeugungsanlage durch Ersetzung, Erneuerung oder Erweiterung um mehr als 30 Prozent erhöht wird.
- die Stromerzeugungsanlage am bisherigen Standort abgebaut und an anderer Stelle wieder aufgebaut wird.
- ein Wechsel der (natürlichen oder juristischen) Person des Eigenversorgers erfolgt (Ausnahmen regelt § 61h EEG 2017).
- Die Stromerzeugungsanlage von Vollstromeinspeisung auf Überschusseinspeisung mit Eigenversorgung umgestellt wird.
Zudem können diese Bestandsschutzregelungen entfallen, wenn nach dem 31. Dezember 2017
- die Stromerzeugungsanlage ersetzt oder erneuert (ohne Erweiterung) wird.
- die Leistung der Stromerzeugungsanlage erhöht wird.
Ausnahmen
Im EEG sind zudem Ausnahmen geregelt, die Sie von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage auf Eigenversorgung befreien. Um die Befreiung in Anspruch zu nehmen, muss der Eigenversorger den Ausnahmetatbestand darlegen und nachweisen. Trifft dies auf Ihre Anlage zu, können Sie uns dies über das Formular Angaben zur EEG-Umlage mitteilen.
Angaben zur EEG-Umlage (PDF | 90 KB)
Dies ist der Fall,
- wenn der Strom in einer Stromerzeugungsanlage mit einer installierten Leistung von höchstens 30 kW hat. (§ 61b Nr. 2 EEG 2021)
- wenn der Strom in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch) (§ 61a Nr. 1 EEG 2017)
- wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen ist (sog. Inselbetrieb) (§ 61a Nr. 2 EEG 2017), oder
- wenn der Eigenversorger sich vollständig mit Strom aus seiner Stromerzeugungsanlage selbst versorgt. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Eigenversorger keinerlei Strom aus dem Netz für die allgemeine Versorgung bezieht und keinerlei finanzielle Förderung nach EEG in Anspruch nimmt (§ 61a Nr. 3 EEG 2017).
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien und das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz treffen Regelungen für die Einbindung von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren und aus konventionellen Energien in den Energiemarkt. Diese beinhalten den Anschluss der Anlagen an ein Netz, die vorrangige Abnahme des erzeugten Stroms, die Vergütung der abgenommenen Strommengen sowie den bundesweiten Ausgleich und die Weiterwälzung an Letztverbraucher.
Mitteilungspflicht Veräußerungsform nach EEG 2017
Nach den Vorgaben des EEG 2017 sind Betreiber von EEG-Anlagen, die ab 1. Januar 2017 in Betrieb genommen werden, verpflichtet, dem Netzbetreiber die erstmalige Veräußerung des erzeugten EEG-Stroms vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats mitzuteilen. Dies gilt unabhängig von der installierten Leistung der Anlage und nicht nur bei Direktvermarktung, sondern auch bei Inanspruchnahme der Einspeisevergütung.
In der Regel fällt der Zeitpunkt der erstmaligen Veräußerung des erzeugten EEG-Stroms mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Netzeinspeisung zusammen. Wenn eine EEG-Anlage beispielsweise erstmals im Januar 2022 Strom in das Netz der ENRW einspeisen soll, muss der Anlagenbetreiber der ENRW bis 30. November 2021 mitteilen, ob der Strom direktvermarktet werden oder eine Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden soll. Im Fall einer Direktvermarktung sind außerdem Angaben zum Direktvermarkter und zum Bilanzkreis, dem die Stromeinspeisung zugeordnet werden soll, erforderlich.
Verstößt der Anlagenbetreiber gegen diese Pflicht, wird der anzulegende Wert bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes folgt, auf den jeweils geltenden Monatsmarktwert abgesenkt.
Allgemeine Informationen
Im Jahr 2000 wurde das Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) 1998 (BGBl. I 1998, Seite 730, 734) durch das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 29. März 2000 (BGBl. I 2000, Seite 305) abgelöst. Ziel des Gesetzes ist, eine nachhaltige Energieversorgung zu schaffen und den Technologien zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien eine Weiterentwicklung zu ermöglichen. Zum 1. Januar 2017 trat die derzeit gültige Fassung dieses Gesetzes in Kraft gesetzt.
Laut EEG gelten als Erneuerbare Energien „Wasserkraft, einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie“.
Das EEG schreibt für Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien die verpflichtende Aufnahme durch die Netzbetreiber und die Zahlung einer Mindestvergütung vor. Ab einer bestimmten Anlagengröße besteht die Verpflichtung zur Direktvermarktung durch den Anlagenbetreiber - in diesen Fällen zahlt der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber eine Marktprämie als Ausgleich zwischen der gesetzlichen Mindestvergütung und dem Entgelt vom Stromhändler.
Die gesetzlichen Regelungen sollen für eine gleichmäßige Verteilung der Belastungen auf die Letztverbraucher sorgen. Die verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) sind durch das EEG mit der Durchführung eines bundesweiten „Lastenausgleiches" für Strommengen aus erneuerbaren Energien und deren finanziellen Belastungen beauftragt.
Im Zuge dieses Belastungsausgleichs geben die Verteilnetzbetreiber (VNB) die in ihren Netzen von den Anlagenbetreibern abgenommenen Strommengen an die ÜNB weiter. Im Gegenzug bekommen sie von den ÜNB die Vergütungszahlungen abzüglich vermiedener Netznutzungsentgelte erstattet, sofern die Auszahlung gemäß den Regelungen des EEG erfolgt ist. Die ÜNB wälzen innerhalb des bundesweiten Ausgleichs die Vergütungszahlungen mittels der bundeseinheitlichen ermittelten EEG-Umlage an die Letztverbraucher um.
Meldung negativer Stundenkontrakte nach dem KWKG
Bis zum 31. März jeden Jahres sind die Jahresmeldungen des Vorjahres über die erzeugten KWK-Strommengen bei negativen Börsenpreisen dem Netzbetreiber mitzuteilen. Grundlage sind die §§ 7 und 15 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2016 (KWKG). Hierbei sind Zuschläge in den Zeiträumen, in denen an der Börse Leipzig (EEX) mit Null oder negativen Börsenpreisen gehandelt wird, von der Förderung ausgenommen.
Teilt der Anlagenbetreiber keine Strommengen mit, so verringert sich die Vergütung des Zuschlages um fünf Prozent pro Kalendertag, an dem ganz oder teilweise negative Preise vorlagen. Eine Kürzung der Vollbenutzungsstunden der betreffenden Zeiträume kommt jedoch nicht zur Anwendung.
KWKG § 7 Abs. 7 Satz 1
(7) Für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null.
§ 15 Abs. 4 KWKG
(4) Wenn in einem Kalendermonat die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 7 Satz 1 mindestens einmal erfüllt sind, legen die Betreiber von KWK-Anlagen mit der Abrechnung nach den Absätzen 2 und 3 Angaben zur Strommenge vor, die sie in dem Zeitraum erzeugt haben, in dem die Stundenkontrakte null oder negativ gewesen sind. Andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um fünf Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt. Um Ihnen die Meldung der Energiemengen einfacher zu gestalten, haben wir Ihnen ein Formular zur Mitteilung erstellt. Dieses können Sie auf dieser Seite downloaden.
Im Marktstammdatenregister werden alle Anlagen zur Strom- und Gaserzeugung im erneuerbaren und konventionellen Bereich, industrielle Verbrauchsanlagen sowie die beteiligten Marktakteure registriert.
Vorteilhaft ist, dass die Verfügbarkeit und Qualität energiewirtschaftlicher Daten und somit die energiewirtschaftlichen Prozesse verbessert werden und behördliche Meldepflichten vereinheitlicht, vereinfacht bzw. abgeschafft werden.
Wer muss sich registrieren?
Registrierungspflichtig sind Personen, Behörden und Organisationen, die bestimmte Funktionen im Energiemarkt wahrnehmen. Allen voran sind dies die Betreiber der Strom- und Gasnetze sowie die Betreiber von Strom- oder Gaserzeugungsanlagen.Welche Anlagen müssen gemeldet werden?
Generell müssen alle Strom- und Gaserzeugungsanlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder werden sollen, registriert werden. Das betrifft auch bereits registrierte Anlagen. Verbrauchsanlagen sind nur registrierungspflichtig, wenn diese an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz (Strom) bzw. das Fernleitungsnetz (Gas) angeschlossen sind.Wo und wie?
Seit dem 31. Januar 2019 ist das Marktstammdatenregister-Webportal der Bundesnetzagentur online.Die Registrierung für Anlagenbetreiber erfolgt in drei Schritten:
- Zu Beginn legen Sie ein Benutzerkonto für sich an. Damit können Sie sich ab sofort im MaStR-Webportal anmelden.
- Sie registrieren den Betreiber der Anlage. Dies können Sie als Privatperson sein oder Ihr Unternehmen/Gewerbe.
- Sie registrieren Ihre Anlage.
Weitere Informationen finden Sie in der Webhilfe des Marktstammdatenregisters.
Webhilfe Marktstammdatenregister
Als Netzbetreiber sind wir dafür verantwortlich, dass unser Netz stabil bleibt und es zu keiner Überlastung kommt. Dazu überwacht das Netzsicherheitsmanagement alle Erzeugungsanlagen und deren Einspeiseleistung. Die Einbindung von dezentralen Erzeugungsanlagen in das Netzsicherheitsmanagement ist gesetzlich in § 9 des EEG geregelt.
Mögliche Auswirkungen für dezentrale Erzeugungsanlagen
Bei Einspeisung aus erneuerbaren Energien unterliegt das Stromnetz ständigen Schwankungen. Einmal wird mehr Strom produziert, dann wieder weniger. Zu Spitzenzeiten wird mehr Strom in unser Netz eingespeist als verbraucht werden kann, weil Speicherkapazitäten fehlen. Wird wenig Strom verbraucht bei gleichzeitig hoher Einspeiseleistung, kann es zu einer Netzüberlastung kommen. Dieser kann nur mit Leistungsreduzierungen bei den Erzeugungsanlagen entgegengewirkt werden.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im EEG Voraussetzungen geschaffen, die sowohl die betroffenen Anlagen- als auch die Netzbetreiber umsetzen müssen. Diese berechtigen uns, die Einspeiseleistung von Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) im Bedarfsfall vorübergehend einzuschränken, d. h. die Einspeiseleistung einzelner Anlagen fern zu steuern und vorübergehend zu reduzieren oder zu unterbrechen.
Was bedeutet das für Sie?
Je nach Einspeiseleistung sind unterschiedliche technische Einrichtungen einzubauen, die das Signal zur Reduzierung der Einspeiseleistung ferngesteuert übertragen. Betroffen sind alle Anlagen mit einer installierten Leistung von über 25 kW/kWp.
Die Kosten hierfür trägt der Anlagenbetreiber. Sie erhalten die notwendigen Bestellformulare von uns mit der Mitteilung des Netzverknüpfungspunktes.
Technische Einrichtungen zur Fernsteuerung
Installierte Leistung | Technische Einrichtung |
---|---|
25 bis 29,9 kW (kWp) | Funkrundsteuerempfänger |
30 bis 100 kW (kWp) | Steuerungssystem Skalar |
100 bis 999,9 kW (kWp) | Steuerungssystem Skalar mit Ist-Wert |
≥ 1 MW | Steuerungssystem Fernwirktechnik |
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für Steuerungstechnik bildet das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Preisblatt Einspeisemanagement (PDF | 156 KB)
Technische Anforderungen Netzsicherheitsmanagement
Häufige Fragen
Zum Anfrageformular (PDF)
Zum SEPA-Mandat (PDF)
Zur Erklärung Umsatzsteuer
Nach Eingang aller relevanten Dokumente werden wir mit der Vergütungsauszahlung beginnen.
Registrierungspflichtig sind Personen, Behörden und Organisationen, die bestimmte Funktionen im Energiemarkt wahrnehmen. Allen voran sind dies die Betreiber der Strom- und Gasnetze sowie die Betreiber von Strom- oder Gaserzeugungsanlagen.
Generell müssen alle Strom- und Gaserzeugungsanlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder werden sollen, registriert werden. Das betrifft auch bereits registrierte Anlagen. Verbrauchsanlagen sind nur registrierungspflichtig, wenn diese an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz (Strom) bzw. das Fernleitungsnetz (Gas) angeschlossen sind.
Zum Marktstammtdatenregister
Zum Anmeldeformular (PDF)
In diesem Fall benötigen wir als zuständiger Verteilnetzbetreiber folgende Unterlagen von Ihnen. Mit der Vereinbarung teilen Sie uns alle relevanten Informationen zum Anlagenbetreiberwechsel mit.
Zum Formular Anlagenübergabe (PDF)
Erfüllt Ihr Modultausch die Vorgaben der "PV-Austauschregelung"? Dann benötigen wir von Ihnen bitte folgendes Formular.
Zum Formular Modulaustausch (PDF)
Kein technischer Defekt liegt dagegen vor, wenn ein geringerer Stromertrag wegen unsachgemäßer Montage (z.B. Verschmutzung, Verschattung etc.) verursacht wird und diese nicht auf Fehler am Solarmodul zurückzuführen sind. Ebenso fällt ein altersbedingter Austausch nicht unter die "PV-Austauschregelung".