ENDE DER FÖRDERUNG FÜR EEG-ANLAGEN
Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist geregelt, dass Betreibern einer Ökostromanlage für 20 Jahre eine festgeschriebene Einspeisevergütung garantiert wird. Diese endet jedes Jahr zum 31. Dezember.
Die Zeit nach der gesetzlichen Förderdauer wird als „Post-EEG Phase“ bezeichnet. Anlagenbetreiber stehen nun vor der Frage, wie es mit der Anlage weitergehen soll.
Die betroffenen Kunden im Netzgebiet der ENRW Energieversorgung Rottweil GmbH & Co. KG werden entsprechend informiert. Der Weiterbetrieb ist im neuen EEG 2021 geregelt, welches zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.
Mit Ihrer Entscheidung, erneuerbare Energie selbst zu produzieren und ins Stromnetz einzuspeisen, haben Sie frühzeitig ein Zeichen für Ökologie und Nachhaltigkeit gesetzt. Auch nach 20 Jahren können Ökostromanlagen weiterhin sauberen Ökostrom erzeugen.
Um Ihren erzeugten Ökostrom zukünftig selbst zu nutzen, ist ein technischer Umbau an Ihrem Zählerschrank notwendig. Für diesen Fall können Sie sich an Ihnen Elektroinstallateur wenden, der Ihnen eine einfache Lösung anbieten kann.
Wenn alle technischen Bedingungen für einen Umbau gegeben sind, meldet Ihr Elektroinstallateur uns die Änderung des Messkonzepts. Dann rüsten wir Ihre Anlage auf Eigenverbrauch um und tauschen Ihren bisherigen Zähler gegen eine moderne Messeinrichtung.
Mit dem Bundesratsbeschluss zum EEG 2021 vom 18.12.2020 wurden u.a. die Regelungen zur auslaufenden EEG-Förderung grundlegend überarbeitet. Nachfolgenden finden Sie, vorbehaltlich einer abschließenden Bewertung sowie der Zustimmung durch die EU-Kommission, verschiedene Optionen zum Weiterbetrieb.
Installierte Leistung bis 100 kW:
- Diese Option wird automatisch gewählt, wenn keine weiteren Schritte durch den Anlagenbetreiber eingeleitet werden.
- Der Netzbetreiber nimmt den gesamten erzeugten Strom weiterhin auf und vergütet ihn mit dem energieträgerspezifischen Jahresmarktwert abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale.
- Keine Anpassung des Messkonzeptes erforderlich.
- Diese Option ist zeitlich beschränkt bis zum 31.12.2032.
- Diese Option gilt nicht bei Windenergieanlagen.
- Die erzeugte Energie wird komplett oder teilweise vor Ort bei Ihnen verbraucht.
- Überschüssig erzeugter Strom wird vom Netzbetreiber aufgenommen und analog der „Volleinspeisung mit Abnahme durch Anschlussnetzbetreiber„ vergütet.
- Anlagen mit einer Leistung bis 30kWp sind von der EEG-Umlage befreit.
- Eine Anpassung des Messkonzepts ist notwendig.
- Die Vermarktung des eingespeisten Stroms an einen Direktvermarkter ist nicht möglich.
- Diese Option gilt nicht bei Windenergieanlagen.
- Einbau eines intelligenten Messsystems erforderlich.
- Freie Wahl des Betriebs der Anlage (Strom wird komplett oder teilweise vor Ort verbraucht) und Form der Vermarktung (Direktvermarkter oder Aufnahme durch Netzbetreiber).
- Beim Wechsel in die Direktvermarktung müssen die gesetzlichen Fristen eingehalten werden (analog „Volleinspeisung mit Abnahme durch Direktvermarkter“).
- Diese Option gilt nicht bei Windenergieanlagen über Abnahme durch Anschlussnetzbetreiber.
- Die erzeugte Energie wird vollständig in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist
- Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse. Hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich.
- Der Wechsel in die Direktvermarktung muss dabei spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt werden (z.B. geplanter Beginn der Direktvermarktung 01.01.2022, Frist zum Wechsel 30.11.2021).
Installierte Leistung von mehr als 100 kW
Alle Anlagen > 100 kW(p) müssen zwingend in die sonstige Direktvermarktung wechseln.
Eine Überschusseinspeisung ist ebenso möglich wie eine Volleinspeisung, zu berücksichtigen ist die EEG-Umlage.