Seit 2021 werden für das Heizen mit Öl oder Erdgas zusätzliche Kosten für den Ausstoß von Kohlendioxid erhoben. 2023 ist das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz in Kraft getreten, wodurch Vermieterinnen und Vermieter diese Kosten nun nicht mehr gänzlich auf die Mietparteien umlegen können. In vermieteten Gebäuden sind nunmehr die Kohlendioxidkosten, die für Heizöl, für Erdgas und für weitere Brennstoffe anfallen, zwischen Vermietenden und Mietparteien aufzuteilen. Das Aufteilungsverhältnis bestimmt sich dabei im Wesentlichen durch den energetischen Zustand des Gebäudes, auf den Mieterinnen und Mieter keinen Einfluss haben.
Die Berechnung und Aufteilung der CO₂-Kosten obliegt im Regelfall den Vermieterinnen und Vermietern und wird im Rahmen der Betriebskostenabrechnung durchgeführt. Mietparteien, die sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgen, führen die Berechnung und Aufteilung anhand der Rechnungen ihres Versorgers selbst durch und erhalten anschließend eine Erstattung von den Vermietenden.
Das Online-Tool des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten ermöglicht es, die für ein Gebäude oder eine Wohnung angefallenen CO₂-Kosten zu berechnen und aufzuteilen.
Hinweis des BMWK: Das Tool dient der Veranschaulichung und der Hilfestellung bei der Durchführung der notwendigen Rechenschritte, kann eine eigenständige Dokumentation bei der Abrechnung von Betriebskosten und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aber nicht ersetzen.