Privatkunden

ENRW-Ersatzversorgungstarif

gemäß § 38 Energiewirtschaftsgesetz

Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.

Darüber hinaus ist nun im EnWG die „Ersatzversorgung mit Energie" geregelt. Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d.h. Erdgasbezug ohne Liefervertrag.

Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger durchgeführt (die ENRW Energieversorgung Rottweil GmbH & Co. KG ist Grundversorger für die leitungsgebundene Versorgung mit Erdgas im Netzgebiet der ENRW).

Für Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des EnWG entsprechen die Preise und Bedingungen der Ersatzversorgung denen des ENRW-Grundversorgungstarifs.

Bei Nicht-Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des EnWG gelten folgende Bedingungen:

 

ENRW Ersatzversorgngstarif gültig ab 01.01.2011

 

Tarifbezeichnung Mengenstaffel
kWh/Jahr
Leistungspreis
EUR/kW/Monat
Arbeitspreis
Cent/kWh
  netto brutto netto*
brutto
Grundpreis I 10.001 - 30.000 0,98 1,17 5,04 6,00
Grundpreis II 30.001 - 70.000 0,98 1,17 4,80 5,71
Grundpreis III 70.001 - 115.000 0,98 1,17 4,66 5,55

 

* Die Nettopreise enthalten die Erdgassteuer von 0,55 Cent/kWh.

Die Bruttopreise enthalten die Mehrwertsteuer von 19%.

Die Einstufung in die günstigste Staffel (Besteinstufung) erfolgt automatisch entsprechend dem Jahresverbrauch.