gemäß § 38 Energiewirtschaftsgesetz
Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft
getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und
effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die
Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs.
Zusätzlich werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen
Gemeinschaftsrechts umgesetzt.
Darüber hinaus ist nun im EnWG die „Ersatzversorgung mit Energie"
geregelt.
Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde Energie bezieht,
ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten
Liefervertrag zugeordnet werden kann, d.h. Erdgasbezug ohne
Liefervertrag.
Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger durchgeführt (die ENRW Energieversorgung Rottweil GmbH & Co. KG ist
Grundversorger für die leitungsgebundene Versorgung mit Erdgas im
Netzgebiet der ENRW).
Für Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des EnWG entsprechen
die Preise und Bedingungen der Ersatzversorgung denen des ENRW-Grundversorgungstarifs.
Bei Nicht-Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des EnWG gelten folgende Bedingungen:
ENRW Ersatzversorgngstarif gültig ab 01.01.2011
| Tarifbezeichnung |
Mengenstaffel kWh/Jahr |
Leistungspreis EUR/kW/Monat |
Arbeitspreis Cent/kWh |
| |
netto |
brutto |
netto*
|
brutto |
| Grundpreis I |
10.001 - 30.000 |
0,98 |
1,17 |
5,04 |
6,00 |
| Grundpreis II |
30.001 - 70.000 |
0,98 |
1,17 |
4,80 |
5,71 |
| Grundpreis III |
70.001 - 115.000 |
0,98 |
1,17 |
4,66 |
5,55 |
* Die Nettopreise enthalten die Erdgassteuer von 0,55 Cent/kWh.
Die Bruttopreise enthalten die Mehrwertsteuer von 19%.
Die Einstufung in die günstigste Staffel (Besteinstufung) erfolgt automatisch entsprechend dem Jahresverbrauch.