ALLGEMEINE FRAGEN

Warum wird eine gesplittete Abwassergebühr eingeführt?


Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) hat mit Urteil vom 10. März 2010 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass die Abrechnung der Kosten der Regenwasserbeseitigung über den einheitlichen Frischwassermaßstab (Verbrauch an Frischwasser = Verbrauch an Abwasser) unzulässig ist.
Für die Einleitung von Abwasser in die vom ENRW Eigenbetrieb Stadtentwässerung vorgehaltene Entwässerungseinrichtung wird derzeit eine Gebühr erhoben, die an die bezogene Trinkwassermenge gekoppelt ist. In dieser Gebühr sind sowohl die Kosten für die Sammlung, Beseitigung und Behandlung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser enthalten. Eine separate Abrechnung des tatsächlich eingeleiteten Niederschlagswassers in die Kanalisation erfolgt derzeit nicht.
Um dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen, werden die Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser künftig getrennt.
Ziel der neuen Gebührenordnung ist eine gerechtere Verteilung der Kosten für die Abwasserbeseitigung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme. Es wird also keine zusätzliche Gebühr erhoben, vielmehr wird die bestehende Gebühr aufgeteilt (gesplittete Abwassergebühr).

Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben?

Nein, denn die Kosten für die gesamte Abwasserbeseitigung werden aufgeteilt in "Kosten Schmutzwasserbeseitigung" und "Kosten Niederschlagswasserbeseitigung".
Für die Schmutzwassergebühr (weiterhin nach dem Frischwassermaßstab berechnet) werden nur noch die für die Entsorgung des Schmutzwassers anfallenden Kosten zu Grunde gelegt; sie sind dadurch geringer als bisher. Die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers werden ausschließlich für die neu ermittelte Niederschlagswassergebühr (je nach Größe der überbauten und befestigten angeschlossenen Flächen) als Basis genommen.

Was zählt zu der „öffentlichen Abwasserbeseitigungs-einrichtung“?

Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle vom ENRW Eigenbetrieb Stadtentwässerung selbst oder in seinem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Regen- und Schmutzwasser dienen. Hierzu zählen Regen-, Schmutz- und Mischwasserleitungen und -kanäle, die Sonderbauwerke (Pumpwerke, Stauraumkanäle, Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken) sowie die Kläranlage. Bachläufe, Vorfluter und in der Regel auch Straßenseitengräben gehören nicht zur öffentlichen Kanalisation.

Wie läuft die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr ab?

Der ENRW Eigenbetrieb Stadtentwässerung hat aus Luftbildern die Dachflächen und befestigten Flächen für jedes Grundstück (auch öffentliche Flächen) erfassen lassen. Nach Abgleich mit amtlichen Katasterdaten werden diese Flächen in einen grundstücksbezogenen Flächenerfassungsbogen übernommen, den die Eigentümer/Gebührenpflichtigen zugeschickt bekommen und überprüfen müssen. In diesem Bogen muss angegeben werden, welche dieser Flächen tatsächlich in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Niederschlagswasserkanalisation) entwässern. Die Flächenerfassungsbögen sind nach Überprüfung auszufüllen, zu unterschreiben und portofrei zurückzusenden.

Nach Ermittlung der öffentlichen und privaten versiegelten Flächen werden die Abwassergebühren, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, neu kalkuliert und die Gebührenbescheide verschickt.

Wie werden die Bürgerinnen und Bürger in das Projekt einbezogen?

Auf dem Luftbild kann nicht zweifelsfrei erkannt werden, ob die ermittelte versiegelte Fläche an die Kanalisation angeschlossen ist. Deshalb erhalten die Grundstückseigentümer bzw. der eingesetzte Verwalter oder Nutzer eine schematisierte Darstellung aller auf seinem Grundstück erkannten Flächen im Farbdruck mit der Bitte, das Einleitverhalten anzugeben. Dazu ist nichts weiter erforderlich, als an der entsprechenden Stelle ein Kreuz in dem dafür vorgesehenen Kästchen zu setzen. Weitere Details dazu werden in einem Merkblatt mitgeteilt, das jedem Schreiben beigefügt wird. Die Grundstücksabbildung ist dann mit diesen Angaben und der Unterschrift an die ENRW Eigenbetrieb Stadtentwässerung zurück zu senden. Für die gebührenfreie Rücksendung liegt ein Briefumschlag bei. Der Erfolg des Projektes hängt wesentlich von der schnellen und korrekten Mitwirkung aller Bürgerinnen und Bürger ab.

Wie können sich Bürgerinnen und Bürger informieren oder Fragen stellen?

Die Kommunen haben aus Luftbildern die Dachflächen und befestigten Flächen für jedes Grundstück (auch öffentliche Flächen) erfassen lassen. Nach Abgleich mit den amtlichen Katasterdaten werden diese Flächen in einen grundstücksbezogenen Flächenerfassungsbogen übernommen, den die Eigentümer bzw. Gebührenpflichtigen am 09.September 2011 zugeschickt bekommen. Vor dem Versand der Selbstauskunftsunterlagen am 09.September 2011 wird über die örtliche Presse informiert.
Nach dem Versand der Unterlagen haben die angeschriebenen Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, eine kostenfreie Hotline-Nummer anzurufen, die auf den Schreiben angegeben ist. Auskunft erteilen dann die Mitarbeiter des vom ENRW Eigenbetrieb Stadtentwässerung mit der Flächenermittlung beauftragten Ingenieurbüros WTE Betriebsgesellschaft. Es handelt sich hierbei um Mitarbeiter, die bereits seit vielen Jahren Luftbilder ausgewertet und auch Selbstauskunftsunterlagen erstellt haben. Sie werden später ebenfalls die Angaben der Gebührenpflichtigen aus den Erfassungsblättern in eine Datenbank übernehmen.
Darüber hinaus wird auch Gelegenheit bestehen, diesbezügliche Fragen den Mitarbeitern dieses Ingenieurbüros direkt zu stellen. Ab dem 14. September 2011 steht für eine Woche ein Infomobil an verschiedenen Standorten zur Verfügung. Unter "Beratungstermine" können die Details eingesehen werden.

Können falsche Angaben festgestellt werden?

Der ENRW Eigenbetrieb Stadtentwässerung wird anhand maschinell erstellter Übersichten große Abweichungen zwischen der aus dem Luftbild ermittelten versiegelten Fläche und der von den Bürgerinnen und Bürgern als einleitend angegebenen überprüfen. Dabei spielt die Möglichkeit zur Versickerung auf Grund der lokalen Gegebenheiten eine wichtige Rolle. Zudem werden stichprobenartige Überprüfungen vor Ort durchgeführt.

Was kann der Einzelne tun, um Geld zu sparen?

Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) einleiten. Dies auch dann, wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser nur mittelbar in die öffentliche Kanalisation gelangt! Wenn die Möglichkeit der Versickerung auf dem Grundstück besteht, sollte diese also genutzt werden.

Muss nach der Einführung der gesplitteten Abwasser-gebühr mehr bezahlt werden?

Wie hoch die Gebühr pro Quadratmeter einleitender Versiegelungsfläche angesetzt werden muss, kann erst nach Kenntnis der Größe der insgesamt einleitenden Flächen ermittelt werden. Diese ergibt sich erst nach der Auswertung der Flächenerfassungsbögen. Darüber hinaus sind die Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers getrennt zu ermitteln. Auch das Ergebnis der dazu begonnenen Arbeiten ist erst noch abzuwarten.

FRAGEN ZUR GEBÜHRENKALKULATION

Es wird kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet. Muss trotzdem etwas bezahlt werden?

Die Niederschlagswassergebühr muss nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab ist selbstverständlich trotzdem zu entrichten.

Wie wird die gesplittete Abwassergebühr berechnet?

Zur Ermittlung der eingeleiteten Schmutzwassermenge wird die verbrauchte Frischwassermenge (Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen. Zur Ermittlung der abgeleiteten Niederschlagswassermenge wird der Flächenmaßstab angewandt. Entscheidend ist die Größe der befestigten Flächen und Dachflächen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässern. Flächen, welche nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung  entwässern, bleiben unberücksichtigt!
Beispiel: Eine kleine Terrassenfläche entwässert vollständig in den Garten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung keine Berücksichtigung.

Muss die Stadt auch für ihre Straßenflächen und Grundstücke bezahlen, wenn von dort Regenwasser eingeleitet wird?

Ja. Die Stadt hat auch bereits schon in der Vergangenheit einen Straßenentwässerungskostenanteil für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze gezahlt, der nach einem speziellen, von der Rechtsprechung vorgegebenen Schlüssel ermittelt wird.
Für Grundstücke und Gebäude (z.B. auch für Schulen, Sporthallen etc.) wird die Stadt künftig genauso zur Zahlung der Niederschlagswassergebühr veranlagt wie alle anderen Grundstückseigentümer.


FRAGEN ZUM ERHEBUNGSBOGEN


Wer bekommt den Flächenerfassungsbogen?

Die Flächenerfassungsbogen werden grundsätzlich an den Eigentümer eines Grundstücks verschickt. Sofern ein Grundstück mehrere Eigentümer hat, geht der Erfassungsbogen in der Regel nur an einen Miteigentümer. Wenn ein Hausverwalter mit der Nebenkostenabrechnung beauftragt ist, erhält dieser die Selbstauskunftsunterlagen.

Was ist zu tun, wenn die Angaben auf dem Flächenerfassungsbogen falsch sind?

Bitte korrigieren Sie die falschen Angaben auf dem Erfassungsbogen. Bitte auf leserliche Schrift achten, am besten Druckbuchstaben verwenden.

FRAGEN ZUR ERMITTLUNG RELEVANTER FLÄCHEN

Woran ist zu erkennen, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?

Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen. In schwierigen Fällen können Sie sich auch an Ihren Architekten oder an den ENRW Eigenbetrieb Stadtentwässerung wenden.

Woher weiß man, wohin die Teilflächen auf einem Grundstück entwässern?

Wenn ein Gefälle zur Straße hin besteht oder ein Hofeinlauf oder eine „Birkorinne“ vorhanden sind, kann von einem Anschluss an die Kanalisation ausgegangen werden.

Ist es ein Unterschied, ob ein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder reinen Niederschlagswasserkanal im Trennsystem angeschlossen ist?

Das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ist entscheidend, also die abflusswirksame Fläche. Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung das Grundstück angeschlossen ist.

Können Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppelt werden?

Grundsätzlich ja, die bauliche Maßnahme ist im Vorfeld beim ENRW Eigenbetrieb Stadtentwässerung anzuzeigen und muss für den gewerblichen Bereich genehmigt werden. Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann. Die Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen (DWA - Arbeitsblatt A138: Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.) und der Untergrund die belästigungsfreie Aufnahme und Ableitung des Oberflächenwassers ermöglichen.

Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?

Es wird zwischen Normaldächern und Gründächern unterschieden. Die berechnungsrelevante Niederschlagsfläche errechnet sich durch einen Abflussfaktor.

Wie gehen befestigte Flächen in die Niederschlagswassergebühr ein?

Es wird zwischen unterschiedlich stark versiegelten Flächen unterschieden. Die berechnungsrelevante Niederschlagsfläche bei befestigten Flächen errechnet sich durch einen Abflussfaktor.

Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?

Ja. Nach der Überfliegung und Erfassung der Daten sind spätere und natürlich auch zukünftige Veränderungen an den gebührenrelevanten Flächen unmittelbar nach der Veränderung mitzuteilen. Diese werden dann entsprechend bei der Gebührenberechnung berücksichtigt. Anzuzeigen sind Flächenversiegelungen, Teilversiegelungen, Entsiegelung und Teilentsiegelung. Eine Änderungsmitteilung bedarf der schriftlichen Form und muss in einem Lageplan des Grundstückes angezeigt werden.

Fragen zur Nutzung von Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser (Regentonnen, Zisternen, etc.)

Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein?

Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden.

Was ist, wenn das Niederschlagswasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf in den Garten abläuft und versickert?

Es ist kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) vorhanden, somit besteht auch keine Gebührenrelevanz der betroffenen Flächen.

Was ist eine Zisterne?

Eine Zisterne ist ein Wasserspeicher, der fest installiert und mit dem Boden verbunden ist.

Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?

Wenn eine Verbindung zur Kanalisation besteht, ist zu unterscheiden zwischen Zisternen mit Brauchwassernutzung und mit ausschließlicher Nutzung zur Gartenbewässerung.
Bei Zisternen mit Notüberlauf an die öffentliche Abwasseranlage werden die versiegelten Teilflächen mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ganz oder teilweise im Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser (z. B. für Toilettenanlagen, Waschmaschinen u. ä.) genutzt wird.
Wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird, wird die versiegelte Teilfläche mit 50 vom Hundert der Fläche berücksichtigt.
Dies gilt nur für Zisternen mit einem Mindestspeichervolumen von 2m³.
Zisternen ohne Notüberlauf bleiben von der Niederschlagswassergebühr unberührt.


Was sind Versickerungsanlagen?

Versickerungsanlagen dienen der großflächigen, oberirdischen bzw. unterirdischen Einbringung von Niederschlagswasser in den Untergrund. Hierzu gibt es Sickermulden, Rigolen und ähnliche Versickerungsanlagen.

Wie werden Versickerungsanlagen berücksichtigt?

Beim Betrieb von Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser (z. B. Mulden, Rigolen etc.), die mit einem Überlauf an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, wird die für die Niederschlagswassergebühr maßgebliche Fläche, von der das Oberflächenwasser in die Anlage gelangt, mit dem Faktor 0,1 berücksichtigt, sofern die Versickerungsfähigkeit des Unterbaus durch ein Fachgutachten nachgewiesen werden kann oder eine wasserrechtliche Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde vorliegt.


FRAGEN ZUR GEBÜHRENERMITTLUNG

Wie werden die Abwassergebühren zukünftig berechnet?

Für die Abwasserbeseitigung werden zukünftig zwei getrennte Gebühren erhoben. Hierzu müssen die Kosten der Abwasserbeseitigung zunächst getrennt nach den Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung einerseits und die Niederschlagswasserbeseitigung andererseits ermittelt werden (Kostenträgerrechnung).

a) Die Schmutzwassergebühr deckt die Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers. Sie berechnet sich auch weiterhin nach dem Frischwassermaßstab (in €/m³ Trinkwasser). Der Gebührensatz wird voraussichtlich im Herbst 2011 vom Gemeinderat der Stadt Rottweil festgesetzt.

b) Die Niederschlagswassergebühr deckt die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung. Sie wird ausschließlich auf der Grundlage der befestigten und in das öffentliche Kanalnetz abflusswirksamen Flächen (in €/m² Fläche pro Jahr) erhoben. Sie ist nicht etwa davon abhängig, wie viel Regen fällt! Der Gebührensatz wird nach Kenntnis aller gebührenrechtlichen Grundlagen voraussichtlich im Herbst  2011 vom Gemeinderat der Stadt Rottweil festgesetzt.

Werden durch die Neukalkulation der Niederschlagswassergebühr höhere Einnahmen erzielt?

Nein. Durch die Neukalkulation der Niederschlagswassergebühr bleibt das Volumen der insgesamt benötigten und vereinnahmten Abwassergebühren in der Stadt gleich. Die Erhebung des Gebührenvolumens erfolgt zukünftig nur über zwei separate Gebühren mit unterschied­lichem Maßstab.

Was ist Grundlage und Maßstab für die neue Niederschlagswassergebühr?

Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser sind die Quadratmeter an befestigter und bebauter bzw. überbauter Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser leitungsgebunden oder auch nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt z. B. dann vor, wenn von befestigten oder überbauten Flächen oberirdisch, aufgrund des Geländegefälles, Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (Beispiel: Eine zum Straßeneinlauf geneigte Einfahrt).
Diese Flächen sind einzubeziehen. Grundsätzlich gilt natürlich: Veranlagt werden nur Flächen, die auch tatsächlich in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. Im Zweifel kann bei ergiebigen Regenfällen gut beobachtet werden, wohin eine befestigte Fläche wirklich entwässert.

Was genau bedeutet "abflusswirksame Fläche"?

Als abflusswirksam gelten alle befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser über Rohre, durch Leitungen oder auch nicht leitungsgebunden in das öffentliche Kanalnetz der Stadt abgeleitet wird. Als abflusswirksam gelten auch Dachflächen, von denen Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal gelangen kann. Flächen, von denen Niederschlagswasser nicht in den öffentlichen Kanal abgeleitet wird bzw. Flächen, auf denen das Niederschlagswasser vollständig versickert - wie z. B. häufig bei Terrassen, Gartenwegen, Dächern von Gartenhütten etc. ­ sind keine abflusswirksamen Flächen.

Gibt es bei der Niederschlagswassergebühr Ausnahmen für bestimmte Flächen?

Ja. Als teilversiegelt gelten Flächen, die eine überwiegende Wasserdurchlässigkeit vorweisen oder eine nicht unerhebliche Rückhaltung von Niederschlagswasser in der Weise gewährleisten, dass das Niederschlagswasser nicht überwiegend in das öffentliche Kanalnetz einleitet sondern überwiegend im Boden versickert und dem Grundwasser bzw. dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird. Diese Teilflächen werden bei der Ermittlung der gesamten abflusswirksamen Grundstücksfläche mit einem Abschlag bewertet. Ebenso werden bei bebauten Flächen verschiedene Dachtypen berücksichtigt (Normaldächer und Gründächer). Folgende Faktoren werden für die Abzugsflächen angesetzt:

Normaldach:

 

1,0

Gründach:

0,4

Wasserundurchlässige Befestigungen
(NICHT WASSERDURCHLÄSSIGE FLÄCHEN):
Asphalt, Beton, Bitumen, Pflaster, Platten, Fliesen und sonstige nicht wasserdurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss, pressverlegt, knirschverlegt oder auf
Beton verlegt.

1,0

Teilweise wasserdurchlässige Befestigungen
(WENIG DURCHLÄSSIGE FLÄCHEN): Pflaster, Platten, Fliesen, Verbundsteine und sonstige nicht wasserdurchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss oder mit wasserdurchlässigem Fugenverguss und auf sickerfähigem Untergrund verlegt.

0,7

Teilweise wasserdurchlässige Befestigungen
(STARK DURCHLÄSSIGE FLÄCHEN): Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster („Sickerstein, Ökopflaster“), Rasen- oder Splitfugenpflaster.

0,4

Versickerungsanlagen
Mulden, Rigolen oder ähnliche Versickerungsanlagen nur mit Notüberlauf
Dies gilt nur für Flächen oder Flächenteile, für die die angeschlossene Versickerungsanlage ein Stauvolumen von 1 m³ je angefangene 50 m² angeschlossene Fläche und mindestens ein Stauvolumen von 2 m³ aufweisen.

0,1

Zisternen

a) mit Notüberlauf zur Brauchwassernutzung
im Haushalt (Toiletten, Waschmaschine)

0,1
b) mit Notüberlauf zur Gartenbewässerung
0,5
Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossenen Zisternen ein Speichervolumen von 1 m³ je angefangene 50 m² angeschlossene Fläche bei einem Mindestspeichervolumen 2 m³ aufweisen   

Bei der Nutzung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück müssen keine Gebühren gezahlt werden, vorausgesetzt die Verwendung entspricht den Bestimmungen des Landeswassergesetzes und die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung wird nicht in Anspruch genommen.

Macht es einen Unterschied, ob Niederschlagswasser direkt oder indirekt in den Kanal einleitet wird?

Nein. Grundsätzlich sind alle Flächen, die an die Kanalisation (Niederschlagswasser­ oder Mischwasserkanalisation) angeschlossen sind, gebührenpflichtig. Dazu zählen alle bebauten, überbauten und befestigten Flächen, von denen direkt oder indirekt Niederschlagswasser in den Kanal gelangt. Unter direkt angeschlossenen Flächen versteht man alle Flächen mit einem eigenen Kanalanschluss über Rohre und Leitungen. Als indirekt angeschlossen gelten Flächen, von denen Niederschlagswasser offen (also ohne Leitungen, Rohre etc.) über andere Wege und/oder Flächen in z.B. einen Straßeneinlauf der Kanalisation gelangt.

Wird das Gefälle auf den Grundstücken irgendwie berücksichtigt?

Nein. Der Erhebungsaufwand für Grundstücksgefälle und Fließgeschwindigkeiten wäre zu groß. Sie finden bei der Berechnung der Gebühren keine Berücksichtigung.

Wie gehen Dachflächen und Gartenhäuser in die Niederschlagswassergebühr ein?

Entscheidend ist der Abfluss in den Kanal. Als Bemessungsgrundlage gelten die bei der Überfliegung durch "Draufsicht" bemessenen Dachflächen der Gebäude. Dazu gehören auch Dachüberstände und Vordächer. Ebenfalls einzurechnen sind die Dachflächen von Balkonen, Terrassen oder sonstigen Anbauten, sofern diese an die Kanalisation angeschlossen sind. Auch die Dachflächen von an den Kanal angeschlossenen Nebengebäuden wie Schuppen, Gartenhäusern, Carports, Stallungen etc. werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nur berücksichtigt, sofern diese an die Kanalisation angeschlossen sind. Einzige Ausnahme ist das Gründach, welches als teilversiegelte Fläche gilt.

Weshalb müssen für die Beseitigung des Niederschlagswassers Gebühren bezahlt werden?

Die Kosten für die Ableitung von Niederschlagswasser sind deshalb so erheblich, weil der Zulauf von Niederschlagswasser sehr ungleichmäßig ist und ggf. erhebliche Schäden verursachen kann. Für Starkregenereig­nisse müssen deshalb ausreichend dimensionierte Kanäle und z. B. Regenrückhaltebecken zur Ableitung vorgehalten und finanziert werden.

Was ist, wenn Sie keinen Erfassungsbogen erhalten haben?

Im Zweifel bitte melden! Die Fragebögen und Planskizzen werden am 09.September 2011 versandt. Hierüber wird in der Presse umfassend informiert. Geht Ihnen kein Fragebogen zu, kann das mehrere Ursachen haben, z. B. einen Eigentumswechsel, sodass der Auskunftsbogen ggf. zum Alteigentümer versandt wurde oder die Selbstauskunftsunterlagen wurden einem anderen Miteigentümer oder dem Hausverwalter zugestellt. Grundsätzlich gilt: Alle Grundstückseigentümer, für deren Grundstücke keine Unterlagen versandt wurden, werden gebeten, sich kurz beim ENRW Eigenbetrieb Stadtentwässerung zwecks Zusendung der Unterlagen zu melden. Grundstückseigentümer, deren Niederschlagswasser hingegen offenkundig nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird, erhalten von vornherein keinen Fragebogen.